Kommunale Strassenprojekte müssen gemäss dem Raumplanungsrecht des Bundes durch den Kanton genehmigt werden. Mit dem Ziel, die kantonale Genehmigung nicht über das bundesrechtlich gebotene Minimum hinaus auszudehnen, hat der Kantonsrat die Regierung beauftragt, eine Änderung des Strassengesetzes vorzulegen.
Genehmigungspflicht für kommunale Strassenprojekte
Die Vorlage des Regierungsrates sieht neu eine Genehmigungspflicht für kommunale Strassenprojekte vor, soweit diese Sondernutzungspläne darstellen. Strassenprojekte, die bereits bestehende nutzungsplanerische Grundordnungen verfeinern oder von untergeordneter Bedeutung sind, sollen hingegen nicht genehmigt werden müssen. Was wie bisher gelte: Wenn ein Projekt Enteignungen erfordert, Verbindungen zu Staatsstrassen hat oder ausserhalb der Bauzone liegt, braucht es weiterhin eine Genehmigung durch den Kanton.
Zwei Varianten für mögliche Umsetzung
Zur Frage, was bei der Genehmigung geprüft werden soll, unterbreitet der Regierungsrat gemäss Auftrag des Kantonsrates zwei Varianten: Bei Variante 1 wird geprüft, ob das Projekt rechtmässig ist und mit der Richtplanung übereinstimmt. Bei Variante 2 wird zusätzlich geprüft, ob das Projekt zweckmässig und angemessen ist.